A. Verwaltungsentscheide 1423 d) Die Rekurrenten rügen eine Verminderung der Wohnqualität und machen geltend, durch Lichtentzug werde die Wohnhygiene beeinträchtigt. Die Liegenschaft der Rekurrenten ist gegen Südosten ausgerichtet. Das Bauvorhaben der Rekursgegner ist jedoch gegenüber der nordwestlichen Seite der Liegenschaft der Rekurrenten geplant, womit der vorgesehene Neubau die Besonnung der rekurrentischen Liegenschaft - wenn überhaupt - nur geringfügig einschränken dürfte.