A. Verwaltungsentscheide 1423 d) Die Rekurrenten rügen eine Verminderung der Wohnqualität und machen geltend, durch Lichtentzug werde die Wohnhygiene be- einträchtigt. Die Liegenschaft der Rekurrenten ist gegen Südosten ausgerichtet. Das Bauvorhaben der Rekursgegner ist jedoch gegen- über der nordwestlichen Seite der Liegenschaft der Rekurrenten ge- plant, womit der vorgesehene Neubau die Besonnung der rekurrenti- schen Liegenschaft - wenn überhaupt - nur geringfügig einschränken dürfte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass am Augenschein vom 7. September 2005 die Visiere um 14.30 Uhr nachmittags noch keinen Schatten auf das Gebäude der Rekurrenten geworfen haben. Selbst wenn die Besonnung durch den Neubau eingeschränkt würde, ist hervorzuheben, dass die Wohnräume der Rekurrenten sich auf der Südostseite der rekurrentischen Liegenschaft befinden, während auf der Nordwestseite lediglich Küche und Bäder platziert sind. Damit dürfte eine allfällige Verminderung der Wohnqualität selbst bei einem allfälligen Sonnenentzug als äusserst geringfügig taxiert werden. An- dere wohnhygienische Gründe sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal durch den Neubau keine Einsicht in die Wohnräume gewährt wird. Das Departement Bau und Umwelt kommt demzufolge zum Schluss, dass durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes keine wichti- gen privaten Interessen tangiert werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 24.10.2005 1423 Baubewilligungsverfahren. Art. 94 Abs. 2 BauG. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone. Voraussetzungen unter denen Bauten, welche ursprünglich rechtsmässig erstellt worden sind und der geltenden Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht mehr entsprechen, erweitert werden können. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. 4. a) Gemäss Art. 94 Abs. 1 BauG bleiben der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht mehr ent- sprechen, gewährleistet. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann bei 7 A. Verwaltungsentscheide 1423 Bauten gemäss Absatz 1 eine Zweckänderung oder eine angemessen Erweiterung gewährt werden wenn a) die Bauten ursprünglich recht- mässig erstellt wurden, b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird und c) keine wesentlichen öffentlichen Inter- essen verletzt werden. b) Vorweg ist festzuhalten, dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Der bestehende Sitzplatzanbau wurde ursprüng- lich rechtmässig erstellt und widersprach aufgrund geänderter Ab- standsvorschriften und der Zuweisung des südlichen Teils der Parzel- le A. zur Grünzone erst nachträglich der rechtsgültigen Bauordnung. Damit ist die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. a BauG erfüllt. So- mit stellt sich im Folgenden die Frage, ob der Widerspruch zum gel- tenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird ( Art. 94 Abs. 1 lit. b BauG). Eine Verstärkung des Widerspruchs zum geltenden Recht liegt vor, wenn eine bereits verletzte Vorschrift in noch stärkerem Mass verletzt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein bereits unterschrit- tener Grenzabstand noch weiter unterschritten oder aber durch zu- sätzliche Bauteile unterschritten wird und gilt somit selbst dann, wenn das Mass der Unterschreitung gleich bleibt. Eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit ist wesentlich, wenn der Schutzzweck der Norm zum einen erheblich beeinträchtigt wird, zum anderen, wenn die Erweite- rung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zu- sammen mit dem weiteren Gebäude als bedeutsam bezeichnet wer- den muss (vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungs- recht, Bern 2003, N 749 ff.). Wie oben aufgeführt, würden durch den geplanten Wintergartenanbau sowohl der Strassenabstand, der Grenzabstand und der Bauabstand gegenüber dem H.weg noch wei- ter bzw. zusätzlich unterschritten, womit die Rechtswidrigkeit verstärkt würde. Auch wenn dies allein noch nicht als wesentliche Verstärkung des Widerspruchs zum geltenden Recht erscheinen mag, kann auf- grund der zusätzlichen Beeinträchtigung der Grünzone die Verstär- kung des Widerspruchs zum geltenden Recht nicht als unwesentlich bezeichnet werden. Wie bereits angetönt herrscht in Grünzonen ein beschränktes Bauverbot. Bauten sind somit nur in ganz beschränktem Ausmass zulässig und dies nur, soweit sie dem Zonenzweck nicht entgegenstehen. Da der Wintergarten einer Verbesserung der Wohn- qualität dienen dürfte, würde der Schutzweck der Grünzone erheblich beeinträchtigt. Damit ist die Erweiterung des bestehenden rechtswid- rigen Teils als bedeutsam zu qualifizieren. Es kann infolgedessen 8 A. Verwaltungsentscheide 1424 festgehalten werden, dass durch den Wintergartenanbau der Wider- spruch zum geltenden Recht wesentlich verstärkt würde. Damit erüb- rigt sich eine Prüfung, ob durch den neuen Anbau auch wesentliche öffentliche Interessen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 lit. c BauG verletzt würden c) Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der geplante Wintergartenanbau nicht alle Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 2 BauG erfüllt und somit nicht im Rahmen der Bestandesgarantie bewilligt werden kann. Entscheid der Baudirektion vom 22.04.2005 1424 Baubewilligungsverfahren. Art. 118 BauG. Ausnahmebewilligung. Voraussetzungen unter denen eine vom Baugesetz, der Bauregle- mente oder den Nutzungsplänen abweichende Baubewilligung erteilt werden kann. Voraussetzungen im konkreten Fall nicht erfüllt. 5. a) Da der Wintergartenanbau nicht unter die Bestandesgaran- tie fällt, gilt es zu prüfen, ob für ihn allenfalls eine Ausnahmebewilli- gung erteilt werden kann. Dabei ist voranzustellen, dass eine Aus- nahmebewilligung grundsätzlich der Vermeidung von Härten dient und es den Baubehörden ermöglichen soll, den Besonderheiten des Ein- zelfalls Rechnung zu tragen (BGE 107a 216). Ihr Zweck besteht darin, Härten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich wegen der Beson- derheit des Sachverhalts aus der strikten Anwendung der Bauordnung ergeben würden. Es muss sich dabei um einen Einzelfall handeln, bei welchem die Allgemeinordnung den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird. Allein subjektive, in der Person des Baugesuchstellers liegende Gründe genügen jedoch nicht (vgl. Balthasar Heer, St. Galli- sches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, S. 212 f.). b) Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung müsste eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a-c BauG erfüllt sein. Dabei ist hervorzuheben, dass die Bedingungen von Art. 118 BauG wesent- lich härter als jene von Art. 94 BauG sind. Da Art. 118 Abs. 1 lit. a und c BauG von vorneherein ausgeschlossen werden können, käme eine Ausnahmebewilligung höchstens gestützt auf Art. 118 Abs. 1 lit. b 9