Damit dürfte eine allfällige Verminderung der Wohnqualität selbst bei einem allfälligen Sonnenentzug als äusserst geringfügig taxiert werden. Andere wohnhygienische Gründe sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal durch den Neubau keine Einsicht in die Wohnräume gewährt wird. Das Departement Bau und Umwelt kommt demzufolge zum Schluss, dass durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes keine wichtigen privaten Interessen tangiert werden. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 24.10.2005 1423