Grenz- und Gebäudeabstände bezwecken Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern. Die öffentlichen Interessen an den Grenz- und Gebäudeabständen liegen auf den Gebieten der Feuer- und der Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlungen ohne zu dichte Überbauungen und der Ästhetik (Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1971, S. 426 f.) Die privaten Interessen am Gebäudeabstand bestehen darin, die Wohnhygiene und insbesondere die Besonnung und den Schutz vor Einsicht sicherzustellen. 6 A. Verwaltungsentscheide 1423