Ebenfalls unbestrittenermassen hält das Bauvorhaben des Rekursgegners zwar den Grenzabstand ein, nicht jedoch den Gebäudeabstand. Da die Voraussetzung des Nachbargebäudes mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand gemäss Art. 8 Abs. 4 BauV erfüllt ist, gilt es demnach zu prüfen, ob der Unterschreitung des Gebäudeabstandes wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. c) Grenz- und Gebäudeabstände bezwecken Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern.