Diese Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 4 des Baureglements W. (BR), wonach anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands ausreicht, wenn auf dem Nachbargrundstück ein nach altem Recht erstelltes Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand steht und nicht wichtige Interessen entgegenstehen. b) Es ist unbestritten, dass das Gebäude der Rekurrenten als Folge der Besitzstandgarantie den in der Zone W 2 geltenden Grenzabstand von 4 m zur Parzelle der Bauherrschaft unterschreitet. Ebenfalls unbestrittenermassen hält das Bauvorhaben des Rekursgegners zwar den Grenzabstand ein, nicht jedoch den Gebäudeabstand.