3. a) Gemäss Art. 8 Abs. 4 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand steht und nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung deckt sich im Wesentlichen mit Art. 9 Abs. 4 des Baureglements W. (BR), wonach anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands ausreicht, wenn auf dem Nachbargrundstück ein nach altem Recht erstelltes Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand steht und nicht wichtige Interessen entgegenstehen.