A. Verwaltungsentscheide 1422 1422 Baubewilligungsverfahren. Art. 8 Abs. 4 BauV. Gebäudeabstand. Grenzabstand. Steht auf dem Nachbarsgrundstück ein Gebäude mit einem geringeren als dem geltenden Grenzabstand, genügt anstelle des Gebäudeabstands die Einhaltung des Grenzabstands, wenn nicht wichtige öffentlichen oder private Interessen entgegenstehen. Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt.