Damit ist zwar ausgeschlossen, dass die ganze Tiefgarage als unterirdische Baute betrachtet werden kann. Indes liegt die Tiefgarage auf ihrer Ost-, West und Nordseite sowohl mindestens dreiseitig unter dem gestalteten als auch vollständig unter dem gewachsenen Terrain. Damit gilt dieser Teil der Tiefgarage als unterirdische Baute. Gleichzeitig weist dieser als unterirdische Baute geltende Teil in jenem Bereich einen Grenzabstand von 1 Meter auf. Damit steht fest, dass der Grenzabstand insofern eingehalten ist. Entscheid der Baudirektion vom 20.04.2005 5