So kann je nach den Geländeverhältnissen bei abfallendem Terrain eine Baute im Verhältnis zu einem Nachbargrundstück als unterirdische Baute erscheinen, obschon sie auf einer anderen Seite die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, Nr. 9 zu § 10). Indes muss zumindest derjenige Teil der Baute, welcher einen geringeren als den in den Regelbauvorschriften geforderten Abstand in Anspruch nimmt, sowohl unter dem gewachsenen, als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass Art. 13 BauV, welcher den gleichen Wortlaut wie Art.