Wichtig erscheint damit in Bezug auf den Grenzabstand für unterirdische Bauten vor allem, wie sich eine Baute im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken darbietet. So kann je nach den Geländeverhältnissen bei abfallendem Terrain eine Baute im Verhältnis zu einem Nachbargrundstück als unterirdische Baute erscheinen, obschon sie auf einer anderen Seite die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, Nr. 9 zu § 10).