21 Abs. 1 BR wenn nur ein Teil der Baute sowohl vollständig unter dem gewachsenen wie auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegt, wobei auch nur dieser Teil als unterirdische Baute im Sinne des Baureglements gelten kann und als Folge in den Genuss eines geringeren Grenzabstandes gelangt. Wichtig erscheint damit in Bezug auf den Grenzabstand für unterirdische Bauten vor allem, wie sich eine Baute im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken darbietet.