Bauten oder Teile davon, die sowohl unter dem gewachsenen als auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegen.“ Das Baureglement verlangt mithin nicht, dass die gesamte Baute diese Voraussetzungen erfüllen muss. Es genügt nach der Formulierung von Art. 21 Abs. 1 BR wenn nur ein Teil der Baute sowohl vollständig unter dem gewachsenen wie auch mindestens dreiseitig unter dem gestalteten Terrain liegt, wobei auch nur dieser Teil als unterirdische Baute im Sinne des Baureglements gelten kann und als Folge in den Genuss eines geringeren Grenzabstandes gelangt.