Die Bauherrschaft macht aber sinngemäss geltend, dass die Tiefgarage zumindest in diesem Bereich eine unterirdische Baute im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BR darstelle, womit der massgebende Grenzabstand von 1 Meter (Art. 21 Abs. 2 BR) eingehalten sei und damit das Bauvorhaben den Grenzabstand auf dieser Gebäudeseite insgesamt betrachtet einhalte. c) Nach Art. 21 Abs. 1 BR gelten als unterirdische Bauten „unbewohnte und keinem regelmässigen Aufenthalt von Personen dienende 4 A. Verwaltungsentscheide 1421