24 Abs. 1 BR) gilt in dieser Zone ein kleiner Grenzabstand von mindestens 5 Metern und ein grosser Grenzabstand von mindestens 8 Metern. Aus den massgebenden Plänen ist ersichtlich, dass in Bezug auf die Parzelle des Rekurrenten für das Wohnhaus ein Grenzabstand von 5 Metern, für die Tiefgarage indes lediglich ein Grenzabstand von 1 Meter vorgesehen ist. Die Bauherrschaft macht aber sinngemäss geltend, dass die Tiefgarage zumindest in diesem Bereich eine unterirdische Baute im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BR darstelle, womit der massgebende Grenzabstand von 1 Meter (Art.