Wenn diese Bauten hinsichtlich des Grenzabstandes privilegiert werden, so steht dahinter offensichtlich die Ü- berlegung, dass durch sie die Interessen, um derentwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können. b) Im vorliegenden Fall beabsichtigt A. die Erstellung eines Mehrfamilienhauses einschliesslich einer Tiefgarage auf Parz. X. Diese Parzelle liegt in der Zone W3. Nach den Regelbauvorschriften (Art. 24 Abs. 1 BR) gilt in dieser Zone ein kleiner Grenzabstand von mindestens 5 Metern und ein grosser Grenzabstand von mindestens 8 Metern.