Für gewisse Arten von Bauten weicht das Baureglement von den Werten der Regelbauvorschriften für Grenzabstände in privilegierender Weise ab. Dies gilt für Vorbauten (Art. 12 BauV, Art. 20 BR), unterirdische Bauten (Art. 13 BauV, Art. 21 BR) sowie An- und Nebenbauten und provisorische Bauten (Art. 11 BauV, Art. 22 BR). Für unterirdische Bauten ist namentlich ein Grenzabstand von 1 Meter vorgesehen. Wenn diese Bauten hinsichtlich des Grenzabstandes privilegiert werden, so steht dahinter offensichtlich die Ü- berlegung, dass durch sie die Interessen, um derentwillen die Abstandsvorschriften aufgestellt worden sind, nicht in erheblicher Weise tangiert werden können.