5. a) Als Grenzabstand bezeichnet das Baureglement die horizontal gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grenze zum Nachbargrundstück (Art. 14 Abs. 1 BR; Art. 8 Abs. 1 Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Dabei wird zwischen einem grossen und einem kleinen Grenzabstand unterschieden. Der grosse Grenzabstand ist auf der gegen die südliche Himmelshälfte orientierten Hauptwohnseite einzuhalten, der kleine Grenzabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten (Art. 14 Abs. 2 BR, Art. 8 Abs. 2 BauV). Für gewisse Arten von Bauten weicht das Baureglement von den Werten der Regelbauvorschriften für Grenzabstände in privilegierender Weise ab.