Er hat erläutert, dass das gewünschte Wabeneternit auf der Südfassade aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Siedlung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung ergibt und ausgeführt, dass im Sinne der Sonderbauvorschriften des Quartierplans eine differenzierte Fassadengestaltung der verschiedenen Wohneinheiten nicht zugelassen werden darf. Ihm geht es dabei primär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine einheitliche Fassadengestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus diesen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betreffenden Angelegenheit nicht ersichtlich. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 11.08.2005 3