Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat S. hat in seinem Entscheid begründet und dargelegt, weshalb er die geplante Fassadenart nicht bewilligt. Er hat erläutert, dass das gewünschte Wabeneternit auf der Südfassade aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Siedlung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung ergibt und ausgeführt, dass im Sinne der Sonderbauvorschriften des Quartierplans eine differenzierte Fassadengestaltung der verschiedenen Wohneinheiten nicht zugelassen werden darf.