sie heben einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Ein Einschreiten ist hingegen dann gerechtfertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (vgl. BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art. 4 des Quartierplans S. steht der Gemeinde S. eine gewisse Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermessensmissbrauch vorliegen.