plans S., dass „Bauten und Anlagen sowie Teile davon so zu gestalten sind, dass sie sich in Bezug auf Dachform, Dachabschlüsse, Vordächer, Proportionen und Gliederung der Fassaden sowie der Materi- al- und Farbwahl gut in das charakteristische Orts- und Strassenbild einfügen“. b) Nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1) können mit einem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rekursinstanz grundsätzlich volle Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht.