Gleichzeitig haben sie sich als verfassungs- und verhältnismässig zu erweisen. In Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung regeln Sondernutzungspläne, zu welchen die Quartierpläne zählen, die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde (Art. 37 BauG). In diesem Sinne bestimmt Art. 4 des Quartier- 2 A. Verwaltungsentscheide 1420