In diesem Sinne bestimmt Art. 112 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1), dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht (Einordnungsgebot); sie dürfen das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot). Daneben sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Das kantonale Recht lässt mithin den Gemeinden im Bereich der Gestaltung einen geschützten Autonomiebereich.