A. Verwaltungsentscheide 1420 1420 Baubewilligungsverfahren. Gestaltungsvorschriften. Bei der Ausle- gung von kommunalen Ästhetikvorschriften auferlegt sich die kantona- le Rekursinstanz eine gewisse Zurückhaltung. 3. a) Die Gestaltung der Siedlungen, Bauten und Anlagen ist eines der Anliegen, auf welches die Behörden bei der Erfüllung ihres Raumplanungsauftrages Rücksicht zu nehmen haben. Insbesondere haben die mit Planungsaufgaben Betrauten darauf zu achten, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen, was dann der Fall ist, wenn sich einerseits die einzelnen Bauwerke in sie einordnen, andererseits Einzelbauten untereinander ein ausgewogenes Sied- lungsbild ergeben (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG; SR 700; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 31 zu Art. 3). In diesem Sinne bestimmt Art. 112 Abs. 1 des Geset- zes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1), dass sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen haben, dass eine gute Gesamtwirkung ent- steht (Einordnungsgebot); sie dürfen das Orts-, Quartier- und Land- schaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen (Beeinträchtigungsver- bot). Daneben sind auch die Gemeinden befugt, eigene Gestaltungs- vorschriften zu erlassen. Das kantonale Recht lässt mithin den Ge- meinden im Bereich der Gestaltung einen geschützten Autonomiebe- reich. Dies ermöglicht den Gemeinden unter anderem, auf ihre eige- nen örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und lokale öffentliche Interessen im Bereich des Bauwesens zu wahren. Inhaltlich müssen diese Bestimmungen über die kantonalen Vorschriften, die als Grund- anforderung zu betrachten sind, welchen jedes Bauvorhaben zu ge- nügen hat, hinausgehen, damit ihnen selbständige Bedeutung zu- kommt. Gleichzeitig haben sie sich als verfassungs- und verhältnis- mässig zu erweisen. In Ergänzung oder Verfeinerung der ortsplaneri- schen Grundordnung regeln Sondernutzungspläne, zu welchen die Quartierpläne zählen, die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Ge- meinde (Art. 37 BauG). In diesem Sinne bestimmt Art. 4 des Quartier- 2 A. Verwaltungsentscheide 1420 plans S., dass „Bauten und Anlagen sowie Teile davon so zu gestal- ten sind, dass sie sich in Bezug auf Dachform, Dachabschlüsse, Vor- dächer, Proportionen und Gliederung der Fassaden sowie der Materi- al- und Farbwahl gut in das charakteristische Orts- und Strassenbild einfügen“. b) Nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; bGS 143.1) können mit einem Rekurs alle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Daraus ergibt sich, dass der Rekursinstanz grundsätzlich volle Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusteht. Indes ergeben sich etwa bei Ermessensbestimmungen des kommu- nalen Rechts, oder dort, wo das kantonale Recht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt, aufgrund der Gemeindeautonomie bestimmte Einschränkungen dieses Grundsat- zes. In diesem Sinne auferlegen sich die Verwaltungsbehörden bei der Auslegung von Ästhetikvorschriften eine gewisse Zurückhaltung; sie heben einen Entscheid nicht wegen einer anderen ästhetischen Wertung des Falles auf. Ein Einschreiten ist hingegen dann gerecht- fertigt, wenn die umstrittene kommunale Lösung aus dem Blickwinkel der übergeordneten Interessen als unzweckmässig erscheint (vgl. BGE 116 Ia 227, 113 Ia 194f.). Eine blosse Willkürprüfung würde nicht ausreichen (vgl. BGE 115 Ia 6ff.). Bei der Anwendung von Art. 4 des Quartierplans S. steht der Ge- meinde S. eine gewisse Ermessensfreiheit, wie oben erwähnt, zu. Die Rekursinstanz hebt folglich den Entscheid des Gemeinderats nicht ohne weiteres auf, es sei denn, es würde ein offensichtlicher Ermes- sensmissbrauch vorliegen. Der Gemeinderat S. hat in seinem Ent- scheid begründet und dargelegt, weshalb er die geplante Fassadenart nicht bewilligt. Er hat erläutert, dass das gewünschte Wabeneternit auf der Südfassade aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Sied- lung keine befriedigende Wirkung mit der konkreten Umgebung ergibt und ausgeführt, dass im Sinne der Sonderbauvorschriften des Quar- tierplans eine differenzierte Fassadengestaltung der verschiedenen Wohneinheiten nicht zugelassen werden darf. Ihm geht es dabei pri- mär um den Schutz des Ortsbilds, wozu eine einheitliche Fassaden- gestaltung zählt. Der Entscheid des Gemeinderats erscheint aus die- sen Gründen vertretbar. Ein Ermessensmissbrauch ist in der betref- fenden Angelegenheit nicht ersichtlich. Entscheid Departement Bau und Umwelt vom 11.08.2005 3