Somit ist das vom Kantonsgerichtspräsidenten gewählte Vorgehen, im Forderungsprozess auch der Beklagten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Beklagte trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung weiterhin durch RA Dr. A. vertreten wäre, würde sich aufgrund der dargelegten Sachlage kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ergeben. Im Übrigen stellt, wie RA B. in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, das Gebot der Waffengleichheit nur eines von mehreren Kriterien dar, wobei diese gemäss den Ausführungen in lit. aa in casu ebenfalls nicht erfüllt sind.