Wie in vorstehender lit. aa ausgeführt, ist die Justizaufsichtskommission mit der Vorinstanz der Meinung, dass wegen der vorliegend nicht besonders komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und aufgrund dessen, dass ausschliesslich finanzielle Interessen im Spiel stehen und der Beschwerdeführer rechtlich und finanziell kein absoluter Laie ist, die Beigabe eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich ist. Somit ist das vom Kantonsgerichtspräsidenten gewählte Vorgehen, im Forderungsprozess auch der Beklagten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, nicht zu beanstanden.