Somit ist auch unter diesem Aspekt eine Verbeiständung nicht erforderlich. bb) Weiter lässt der Beschwerdeführer rügen, die Waffengleichheit lasse sich nicht dadurch herstellen, indem beiden gesuchstellenden Parteien die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert werde. Es müsse in casu davon ausgegangen werden, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien, weshalb die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verfassungswidrig sei. Wie in vorstehender lit.