29 Abs. 3 BV den Grundsatz „Iura novit curia „ anführt. Sodann beurteilt die Kommission gestützt auf die angeführte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes - selbst mit Blick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - einen Forderungsprozess über rund Fr. 16'000.-- nicht als besonders schweren Eingriff in dessen Rechtsposition. Dies etwa im Vergleich zu Sorgerechtsstreitigkeiten oder Strafverfahren, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe droht. Somit ist auch unter diesem Aspekt eine Verbeiständung nicht erforderlich.