144 B. Gerichtsentscheide 3446 des Instituts der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zwingend zu finanzieren hätte. Sind, wie in casu, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, erhält aber der Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet, eine andere Bedeutung als im Falle eines positiven Entscheides. Demzufolge erscheint es nicht als verfehlt, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 29 Abs. 3 BV den Grundsatz „Iura novit curia „ anführt.