Einzugehen ist im Weiteren auf den vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Iura novit curia). Auswirkungen davon sind, dass die Parteien auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss nehmen können; sie können aber ihre rechtlichen Auffassungen darlegen. Im Übrigen brauchen die Parteien das Recht nicht zu kennen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6, N. 63 und 64). Natürlich steht es einer Partei jederzeit frei, mit Hilfe ihres Rechtsvertreters dem Gericht ihre eigene Rechtsauffassung zu unterbreiten. Dieses Recht bedeutet aber noch keineswegs, dass der Staat die daraus resultierenden Kosten mittels