Demzufolge kommt dem Argument der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Fall keine allzu grosse Bedeutung zu. Die Kommission ist aufgrund der gesamten Umstände der Ansicht, dass die Anwendung der Verhandlungsmaxime nichts an ihrer Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung des massgeblichen Sachverhaltes und seiner Spezialkenntnisse in der Lage ist, dem Gericht den relevanten Sachverhalt erfolgreich zu unterbreiten bzw. ädaquat auf die Vorbringen der Gegenpartei zu antworten, ändert. Einzugehen ist im Weiteren auf den vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Iura novit curia).