, Bern 2001, Kap. 6, N. 19). Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess grundsätzlich auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt, Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Der Richter hat aber zusätzlich ebenfalls zur Stoffsammlung beizutragen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6. N. 54). Demzufolge kommt dem Argument der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Fall keine allzu grosse Bedeutung zu.