Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwecks Rechtfertigung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf die im Forderungsprozess geltende Verhandlungsmaxime hinweist. Zutreffend ist, dass in dem vom Kläger gegen seine geschiedene Frau angestrengten Forderungsprozess die Verhandlungsmaxime gilt. Somit ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 6, N. 19).