O., N. 1 zu Art. 141). Obwohl die entsprechende prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 2004 keine Begründung enthält, lassen die Umstände darauf schliessen, dass dies auch in jenem Verfahren ausschlaggebend war. Aus der präsidialen Verfügung kann nun nicht einfach gefolgert werden, es handle sich um einen komplizierten Fall; im Vordergrund steht für den Richter vielmehr die Beibringung des relevanten Sachverhaltes. Werden nun 143 B. Gerichtsentscheide 3446