Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich einerseits als selbständiger Berater für Finanzfragen - obschon ursprünglich von Beruf Gipser - unzweifelhaft gewisse rechtliche Grundkenntnisse und überdurchschnittliche Kennntnisse in finanziellen Angelegenheiten anrechnen lassen muss. Andererseits hat er den im Forderungsprozess massgeblichen Sachverhalt, konkret wie viel Unterhalt gemäss Scheidungsurteil geschuldet und wie viel bereits bezahlt ist, mitunter auch seinem Anwalt zu unterbreiten. So ergibt sich bereits die Beantwortung der letzteren Frage ohne weiteres aus den entsprechenden Zahlungsbelegen.