Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 182). Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich einerseits als selbständiger Berater für Finanzfragen - obschon ursprünglich von Beruf Gipser - unzweifelhaft gewisse