ein Beratungs-Geschäft betreibe, könne daraus nicht abgeleitet werden, er kenne sich in juristischen Belangen aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen.