Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kantonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). aa) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein Leichtes wäre, die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Dies zeige sich auch darin, dass sich bei Überprüfung durch RA B. herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer vor Vermittleramt Fr. 2'425.05 zu wenig eingeklagt habe.