B. Gerichtsentscheide 3446 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrachtet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwerfen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vorlag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Beurteilung und ist demnach nicht erheblich. Das Revisionsgesuch ist nicht zuzulassen.