B. Gerichtsentscheide 3446 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrach- tet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwer- fen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vor- lag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Beurtei- lung und ist demnach nicht erheblich. Das Revisionsgesuch ist nicht zuzulassen. OGer 22.06.2004 3446 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung. Anspruch aufgrund der konkreten Umstände verneint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vor dem von der Bundesverfassung garantierten Minimalanspruch standhält. Festzu- halten ist, dass der kantonalrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht weiter geht als derjenige gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kan- tonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). aa) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein Leichtes wäre, die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Dies zeige sich auch darin, dass sich bei Überprüfung durch RA B. herausgestellt habe, dass der Be- schwerdeführer vor Vermittleramt Fr. 2'425.05 zu wenig eingeklagt habe. Zudem habe der Gesuchsteller zwischenzeitlich die unselb- ständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und demnach hätten andere Modalitäten hinsichtlich Kinder- und Ausbildungszulagen Gültigkeit, die die Berechnung komplizieren würden. Nur weil der Gesuchsteller 142 B. Gerichtsentscheide 3446 ein Beratungs-Geschäft betreibe, könne daraus nicht abgeleitet wer- den, er kenne sich in juristischen Belangen aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwen- dig ist, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürfti- ge Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bie- tet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtspositi- on der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 182). Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich einer- seits als selbständiger Berater für Finanzfragen - obschon ursprüng- lich von Beruf Gipser - unzweifelhaft gewisse rechtliche Grundkennt- nisse und überdurchschnittliche Kennntnisse in finanziellen Angele- genheiten anrechnen lassen muss. Andererseits hat er den im Forde- rungsprozess massgeblichen Sachverhalt, konkret wie viel Unterhalt gemäss Scheidungsurteil geschuldet und wie viel bereits bezahlt ist, mitunter auch seinem Anwalt zu unterbreiten. So ergibt sich bereits die Beantwortung der letzteren Frage ohne weiteres aus den entspre- chenden Zahlungsbelegen. In Berücksichtigung dieser Umstände ist deshalb eine Verbeiständung des Beschwerdeführers in dem von ihm eingeleiteten Forderungsprozess weder in rechtlicher noch in tatsäch- licher Hinsicht geboten. Daran ändert auch nichts, dass die Gerichts- leitung im Forderungsprozess die Durchführung eines zweiten Schrif- tenwechsels beschlossen hat. Der praxisgemäss häufigste Grund für einen doppelten Schriftenwechsel ist der, dass die beklagtische Partei erhebliche neue Tatsachen vorbringt (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 1 zu Art. 141). Obwohl die entsprechende prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 2004 keine Be- gründung enthält, lassen die Umstände darauf schliessen, dass dies auch in jenem Verfahren ausschlaggebend war. Aus der präsidialen Verfügung kann nun nicht einfach gefolgert werden, es handle sich um einen komplizierten Fall; im Vordergrund steht für den Richter vielmehr die Beibringung des relevanten Sachverhaltes. Werden nun 143 B. Gerichtsentscheide 3446 in der Klageantwort neue Vorbringen gemacht, drängt sich mit Blick auf die Hauptverhandlung ein zweiter Schriftenwechsel geradezu auf. Im konkreten Forderungsprozess ist es dem Kläger auch als Nichtju- risten aus den genannten Gründen zumutbar, ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes zu den Ausführungen der Gegenpartei in der Klage- antwort, insbesondere zur Kenntnis des Ausbildungsabschlusses seiner Kinder P., M. und J. sowie zur Frage der ungerechtfertigten Bereicherung, Stellung zu nehmen. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwecks Recht- fertigung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf die im Forderungsprozess geltende Verhandlungsmaxime hin- weist. Zutreffend ist, dass in dem vom Kläger gegen seine geschiede- ne Frau angestrengten Forderungsprozess die Verhandlungsmaxime gilt. Somit ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 6, N. 19). Trotzdem ist an dieser Stelle dar- auf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess grundsätzlich auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt, Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nen- nen. Der Richter hat aber zusätzlich ebenfalls zur Stoffsammlung beizutragen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6. N. 54). Demzufolge kommt dem Argument der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Fall keine allzu grosse Bedeutung zu. Die Kommission ist aufgrund der gesamten Umstände der Ansicht, dass die Anwendung der Verhandlungsmaxi- me nichts an ihrer Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in Berück- sichtigung des massgeblichen Sachverhaltes und seiner Spezial- kenntnisse in der Lage ist, dem Gericht den relevanten Sachverhalt erfolgreich zu unterbreiten bzw. ädaquat auf die Vorbringen der Ge- genpartei zu antworten, ändert. Einzugehen ist im Weiteren auf den vom Beschwerdeführer ange- führten Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Iura novit curia). Auswirkungen davon sind, dass die Parteien auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss nehmen kön- nen; sie können aber ihre rechtlichen Auffassungen darlegen. Im Üb- rigen brauchen die Parteien das Recht nicht zu kennen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6, N. 63 und 64). Natürlich steht es einer Partei jederzeit frei, mit Hilfe ihres Rechtsvertreters dem Gericht ihre eigene Rechtsauffassung zu unterbreiten. Dieses Recht bedeutet aber noch keineswegs, dass der Staat die daraus resultierenden Kosten mittels 144 B. Gerichtsentscheide 3446 des Instituts der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zwingend zu finanzieren hätte. Sind, wie in casu, die Voraussetzungen für die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, erhält aber der Grund- satz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet, eine andere Bedeutung als im Falle eines positiven Entscheides. Demzu- folge erscheint es nicht als verfehlt, dass der Kantonsgerichtspräsi- dent im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 29 Abs. 3 BV den Grundsatz „Iura novit curia „ anführt. Sodann beurteilt die Kommission gestützt auf die angeführte ein- schlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes - selbst mit Blick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - einen Forderungsprozess über rund Fr. 16'000.-- nicht als besonders schweren Eingriff in dessen Rechtsposition. Dies etwa im Vergleich zu Sorgerechtsstreitigkeiten oder Strafverfahren, in denen eine unbe- dingte Freiheitsstrafe droht. Somit ist auch unter diesem Aspekt eine Verbeiständung nicht erforderlich. bb) Weiter lässt der Beschwerdeführer rügen, die Waffengleich- heit lasse sich nicht dadurch herstellen, indem beiden gesuchstellen- den Parteien die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert werde. Es müsse in casu davon ausgegangen werden, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien, weshalb die Ablehnung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung verfassungswidrig sei. Wie in vorstehender lit. aa ausgeführt, ist die Justizaufsichtskom- mission mit der Vorinstanz der Meinung, dass wegen der vorliegend nicht besonders komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse und aufgrund dessen, dass ausschliesslich finanzielle Interes- sen im Spiel stehen und der Beschwerdeführer rechtlich und finanziell kein absoluter Laie ist, die Beigabe eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich ist. Somit ist das vom Kantonsgerichtspräsidenten ge- wählte Vorgehen, im Forderungsprozess auch der Beklagten die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, nicht zu beanstan- den. Selbst wenn die Beklagte trotz Nichtgewährung der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung weiterhin durch RA Dr. A. vertreten wäre, würde sich aufgrund der dargelegten Sachlage kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ergeben. Im Übrigen stellt, wie RA B. in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, das Gebot der Waf- fengleichheit nur eines von mehreren Kriterien dar, wobei diese ge- mäss den Ausführungen in lit. aa in casu ebenfalls nicht erfüllt sind. 145 B. Gerichtsentscheide 3446 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung einer Überprüfung bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalan- spruches auf unentgeltliche Prozessführung stand. JuAK 12.04.2005 146