Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten -obwohl dieser mittlerweile seinen Wohnsitz in Litauen hat - schweizerische Werte herangezogen. Damit übersieht sie aber, dass die Schweiz ein Hochpreisland ist und die Lebenshaltungskosten ungleich höher sind als in Litauen. Für Personen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, kann deshalb nicht das schweizerische Existenzminimum herangezogen werden, sondern es muss auf die Verhältnisse im neuen Wohnsitzland abgestellt werden.