Aus den Erwägungen: 5. a) Der Rekurrent bezieht eine AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'823.— pro Monat. Die Vorinstanz hat für ihn ein Existenzminimum von Fr. 2'160.— errechnet. Auf Grund dessen ist sie zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent mit seinem Einkommen schon ohne die Bezahlung der Steuern das Existenzminimum nicht zu decken vermag und somit auch ein Steuererlass keinen Beitrag zu einer langfristigen Sanierung leisten könne. b) Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten -obwohl dieser mittlerweile seinen Wohnsitz in Litauen hat - schweizerische Werte herangezogen.