A. Verwaltungsentscheide 1417 vom 6. August 2004). Angesichts der Höhe dieses Vermögens ist es dem Rekurrenten zuzumuten die offenen Steuerforderungen aus seinem Vermögen zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung 2001 stellt deshalb für den Rekurrenten - selbst wenn man berücksichtigt, dass für die Steuerjahre 2002/2003 nochmals offene Steuerforderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 15'000.— zu begleichen sind - keinesfalls eine grosse Härte dar weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Entscheid der Finanzdirektion vom 10.11.2004 1417