A. Verwaltungsentscheide 1417 vom 6. August 2004). Angesichts der Höhe dieses Vermögens ist es dem Rekurrenten zuzumuten die offenen Steuerforderungen aus sei- nem Vermögen zu begleichen. Die Bezahlung der Steuerforderung 2001 stellt deshalb für den Rekurrenten - selbst wenn man berück- sichtigt, dass für die Steuerjahre 2002/2003 nochmals offene Steuer- forderungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 15'000.— zu begleichen sind - keinesfalls eine grosse Härte dar weshalb der Rekurs abzuwei- sen ist. Entscheid der Finanzdirektion vom 10.11.2004 1417 Steuererlass. Bei der Beurteilung eines Gesuches um Steuererlass ist bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland die Kaufkraft des Einkommens am neuen Wohnsitz zu beachten. Aus den Erwägungen: 5. a) Der Rekurrent bezieht eine AHV-Rente im Betrag von Fr. 1'823.— pro Monat. Die Vorinstanz hat für ihn ein Existenzminimum von Fr. 2'160.— errechnet. Auf Grund dessen ist sie zum Schluss gekommen, dass der Rekurrent mit seinem Einkommen schon ohne die Bezahlung der Steuern das Existenzminimum nicht zu decken vermag und somit auch ein Steuererlass keinen Beitrag zu einer lang- fristigen Sanierung leisten könne. b) Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Existenzminimums des Rekurrenten -obwohl dieser mittlerweile seinen Wohnsitz in Litau- en hat - schweizerische Werte herangezogen. Damit übersieht sie aber, dass die Schweiz ein Hochpreisland ist und die Lebenshal- tungskosten ungleich höher sind als in Litauen. Für Personen, welche ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, kann deshalb nicht das schweizerische Existenzminimum herangezogen werden, sondern es muss auf die Verhältnisse im neuen Wohnsitzland abgestellt werden. Das momentane Einkommen des Rekurrenten ist zwar für schweizeri- sche Verhältnisse relativ bescheiden, für die Beurteilung eines Gesu- ches um Steuererlass einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstel- lers mit neuem Wohnsitz im Ausland muss aber berücksichtigt wer- 26 A. Verwaltungsentscheide 1417 den, welche Kaufkraft diesem Einkommen im entsprechenden Land zukommt, bzw. das Einkommen muss verglichen werden mit den durchschnittlichen Einkommen, welches in diesem Land erzielt wer- den kann. Im Jahr 2002 wurde in Litauen ein Mindestlebenshaltungskosten- satz von 450 Litas (eine Lita entspricht etwa 45 Rappen) pro Monat gesetzlich festgelegt. Inwiefern diese Regelung dem Existenzmini- mum gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimum entspricht kann offen bleiben. Denn gemäss Angaben des litauischen Ministeriums für Wirtschaft betrug der Durchschnittslohn in Litauen per Anfang 2004 rund 1’100 Lita , was umgerechnet etwa Fr. 500.— entspricht. Der Rekurrent erzielt demnach ein Einkommen, welches mehr als dreimal so hoch ist, wie das eines durchschnittlichen litauischen Arbeitnehmers. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrent nicht möglich sein sollte neben der Deckung seiner Lebenshaltungskosten auch noch die offe- nen Steuerforderungen zu begleichen. Er macht zwar geltend, dass er in Litauen von der AHV-Rente „gerade so leben“ könne. Vor dem Hin- tergrund des im Vergleich zum durchschnittlichen Lohn in Litauen ungleich höheren Einkommens erscheint dies aber nicht sehr glaub- würdig. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Bezahlung der Steuer- schuld für den Rekurrenten keinesfalls eine unnötige Härte darstellt, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Entscheid der Finanzdirektion vom 20.12.2004 27