bGS 711.1). An dieser Stelle genügt die Feststellung, dass zur Zeit weder die Zustimmung des Rekurrenten noch sonst ein ausreichender Rechtstitel vorliegt, welcher es erlauben würde, den auf einer privaten Dienstbarkeit beruhenden Fussweg zu einem öffentlichen Fuss- und Wanderweg zu erklären. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben. RRB vom 25.01.2005 20