15 Abs. 1 EVO zum FWG). Die Öffentlicherklärung greift damit in die durch die Eigentumsgarantie geschützte Interessensphäre des Rekurrenten ein und bedarf deshalb grundsätzlich seiner Zustimmung. c) Ist diese Zustimmung nicht erhältlich, so kann die Wegverlegung nur durchgeführt werden, wenn die bestehende Dienstbarkeit vorgängig zugunsten der Öffentlichkeit enteignet wird (vgl. Art. 17 Abs. 2 EVO zum FWG). Dabei wird im Enteignungsverfahren zu prüfen sein, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse an der zwangsweisen Durchsetzung der Wegverlegung besteht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Enteignungsgesetz; bGS 711.1).