Die Erstellung und der Unterhalt dieses Weges war und ist alleinige Sache des Dienstbarkeitsberechtigten, d.h. des Rekurrenten. Wird dieser private Fussweg nun zum öffentlichen Fuss- und Wanderweg erklärt, so kann der Rekurrent nicht mehr selbständig über bauliche Änderungen am Weg bestimmen, weil Eingriffe ins Wanderwegnetz gemäss Art. 18 Abs. 1 EVO zum FWG einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates und der Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege bedürfen. Zudem wird der Unterhalt des Weges im Interesse der öffentlichen Begehbarkeit zur Pflicht und führt bei Vernachlässigung zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme durch die Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 EVO zum FWG).