Die Öffentlicherklärung eines Weges bedarf deshalb unter Umständen nicht nur der Einwilligung des Eigentümers, sondern zusätzlich der Zustimmung der betroffenen Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S.17). Im vorliegenden Fall räumte der Eigentümer der Parzelle A dem Eigentümer der Parzelle B mit Dienstbarkeitsvertrag vom 21. März 1994 ein Fusswegrecht von einem Meter Breite in direkter Linie über die Parzelle A zur Parzelle B ein. Die Erstellung und der Unterhalt dieses Weges war und ist alleinige Sache des Dienstbarkeitsberechtigten, d.h. des Rekurrenten.