keine freiwillige Regelung zustande, so hat die Gemeinde gemäss Art. 17 Abs. 2 FWV das Enteignungsverfahren einzuleiten. b) Die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV schützt nicht nur den Eigentümer, sondern auch den Träger beschränkter dinglicher Rechte vor staatlichen Eingriffen (Meier-Hayoz, a.a.O., Art. 664 ZGB, N. 121). Die Öffentlicherklärung eines Weges bedarf deshalb unter Umständen nicht nur der Einwilligung des Eigentümers, sondern zusätzlich der Zustimmung der betroffenen Inhaber von beschränkten dinglichen Rechten (Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S.17).